Satzung

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Satzung (Stand März 2024)

Satzung

§1 Name & Sitz des vereins:

Der Verein führt den Namen “Schützenverein Frommern e.V.”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Balingen unter der Nr. 41 eingetragen und hat seinen Sitz in 72336 Balingen-Frommern.

§2 Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher Art und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie Mitglied des Württembergischen Schützenbundes und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des Württembergischen Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§3 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft:

  1. Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder über 18 Jahren

b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren

c) passive Mitglieder

d) Ehrenmitglieder

  1. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und sie zu achten.
  3. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können bei der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstalltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht.

Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahren.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden (§5, Abs.2.). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtung. Sie haben ihre Mitgliedskarte abzugeben.

§7 Beiträge der Mitglieder:

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Neu eingetretene Mitglieder entrichten eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. 

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§2) zu verwenden.

§8 Leitung der Verwaltung: 

  1. Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
  2. Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand besteht aus dem ersten vorsitzenden und Oberschützenmeister, dem zweiten Vorsitzenden und stellvertretenden Oberschützenmeister und dem dritten Vorsitzenden und Schützenmeister, ferner dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportleiter und Jugendleiter. 
  3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 4 Jahre im rollierenden System (d.h. alle zwei Jahre die Hälfte der Vorstandschaft) gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. 
  4. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist. 
  5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des ausgeschiedenen tritt. Fällt der erste Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. Scheidet der zweite Vorsitzende aus, tritt an seine Stelle der dritte Vorsitzende. Scheidet der dritte Vorsitzende aus, wird er bis zur nächsten Hauptversammlung vom Schatzmeister vertreten.

§9 Kassenprüfer: 

Die Hauptversammlung wählt auf Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. 

§10 Ehrenamt und Vergütung:

Die Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwaig eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwaig geleisteten Sachanlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§11 Hauptversammlung: 

Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. 

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: 

a) Bericht des Vorsitzenden und seine Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter

c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer

d) Genehmigung des Haushalts Voranschlages

e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds. 

f) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken 

g) Satzungsänderungen 

h) Verschiedenes

  1. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden 
  3. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§12 Außerordentliche Hauptversammlung:

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. 
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens fünf der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grunde verlangt wird. 
  3. Die Außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. 
  4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie im §11 

§13 Zustimmung der Mitglieder: 

Zur Beschlussverfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von dreivierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. 

  1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Vorausseitzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 
  2. Ausschluss eines Mitglieds.
  3. Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung, bzw. Verschmelzung eines Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. 
  4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 

§14 Auflösung des Vereins:

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es unmittelbar und Ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden. 

Das Selbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung in 72336 Balingen-Frommern am 11. Januar 1980.

Scheibensprüche

Wer auf die Mitte hält, hält richtig

Der Satz ist auch fürs Leben wichtig

Wo mancher schon ins Leere lief

Hielt er sich nur ein bisschen schief: zu rechts, zu links, zu hoch, zu tief. 

Käms nur aufs Knallen an, träf jede Büchs. 

Ich heiß: Das Glück. Soll es dir glücken,

dass du mich triffst, musst du verstehen, 

so wie im Leben: scharf zu sehen und 

doch ein Auge zuzudrücken.
O.J. Bierbaum